Unternehmensvereinbarung
LESEN SIE DIESEN UNTERNEHMENSVERTRAG („VERTRAG“) SORGFÄLTIG DURCH, BEVOR SIE AUF DIE SCHALTFLÄCHE „AKZEPTIEREN“ KLICKEN. DURCH KLICKEN AUF „AKZEPTIEREN“, DIE VERWENDUNG DES/DER PRODUKTS/PRODUKTE ODER DIE AUSFÜHRUNG EINER BESTELLUNG BEI LOGRHYTHM, INC., DBA EXABEAM („EXABEAM“) ODER SEINEM AUTORISIERTEN PARTNER AKZEPTIEREN SIE DAS/DIE PRODUKT(E) UND ERKLÄREN SICH MIT DIESEM VERTRAG AB DIESEM DATUM („DATUM DES INKRAFTTRETENS“) EINVERSTANDEN. WENN SIE DIESEN VERTRAG IM NAMEN EINER ANDEREN JURISTISCHEN PERSON ABSCHLIESSEN, ERKLÄREN SIE, DASS SIE BEFUGT SIND, DIESE PERSON AN DIESE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZU BINDEN („KUNDE“). WENN SIE ALS KUNDE NICHT ÜBER EINE SOLCHE BEFUGNIS VERFÜGEN ODER MIT DIESEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN NICHT EINVERSTANDEN SIND, DÜRFEN SIE DIESE VEREINBARUNG NICHT AKZEPTIEREN UND DER KUNDE DARF DAS/DIE PRODUKT(E) NICHT VERWENDEN.
DER KUNDE HAT MÖGLICHERWEISE EINEN SCHRIFTLICHEN UND UNTERSCHRIEBENEN VERTRAG MIT EXABEAM, DER DIESE VEREINBARUNG GANZ ODER TEILWEISE ERGÄNZT ODER ERSETZT. FALLS KEINE SOLCHE VEREINBARUNG VORLIEGT, STIMMEN DIE PARTEIEN ZU, DASS DIESE VEREINBARUNG DIE VOLLSTÄNDIGE UND AUSSCHLIESSLICHE ERKLÄRUNG DER VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN IST, DIE ALLE VORSCHLÄGE UND ALLE VORHERIGEN VEREINBARUNGEN, MÜNDLICH ODER SCHRIFTLICH, SOWIE ALLE ANDEREN KOMMUNIKATIONEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN IN BEZUG AUF DEN GEGENSTAND DIESER VEREINBARUNG ERSETZT.
WENN DER KUNDE DAS/DIE PRODUKT(E) FÜR DEN GEWERBLICHEN GEBRAUCH TESTET, MÜSSEN DIE BEDINGUNGEN DES EXABEAM-PILOTVERTRAGS (HTTPS://WWW.EXABEAM.COM/PILOT-AGREEMENT/) VOR DER VERWENDUNG DES/DER PRODUKTS/PRODUKTE ÜBERPRÜFT WERDEN. FALLS DER PILOTVERTRAG FÜR DIE NUTZUNG DURCH DEN KUNDEN ANWENDBAR IST, GILT ZWISCHEN DEM PILOTVERTRAG UND DEM VERTRAG DER PILOTVERTRAG.
1. DEFINITIONEN
1.1 „Anlage(n)“ bezeichnet Geräte, wie sie in der Unternehmensumgebung des Kunden gemessen werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Arbeitsstationen, Server und mobile Geräte, die von Mitarbeitern, Auftragnehmern oder Vertretern des Kunden verwendet werden, die aktiv auf die Computerressourcen des Kunden zugreifen.
1.2 „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Geschäft einer Partei (einschließlich Software, Quellcode und Spezifikationen, Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Geschäftsprognosen und -strategien, Personalinformationen und geschützte Informationen Dritter, die der anderen Partei vertraulich zur Verfügung gestellt wurden), die als „vertraulich“ oder „geschützt“ gekennzeichnet oder identifiziert sind; und wenn sie mündlich oder anderweitig in immaterieller Form offengelegt werden, dies innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Offenlegung schriftlich bestätigt wird; oder anderweitig von einer solchen Art sind oder in einer solchen Weise offengelegt werden, dass eine vernünftige Person erkennen würde, dass die offengelegten Informationen vertraulich oder geschützt sind. Ohne Einschränkung des Vorstehenden gelten sämtliche Software und Dokumentation als „vertrauliche Informationen“ von EXABEAM und KUNDENdaten als „vertrauliche Informationen“ des KUNDEN.
1.3 „KUNDENdaten“ bezeichnet (i) in die SaaS hochgeladene Daten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf PII; und (ii) Ergebnisse der Nutzung der SaaS durch den KUNDEN.
1.4 „Bereitstellungsdienste“ bezeichnet die Schulung zur Verwendung des Produkts und/oder den spezifischen Support zur Konfiguration des Produkts für den Betrieb in der Umgebung des KUNDEN.
1.5 „Dokumentation“ bezeichnet die von EXABEAM veröffentlichten Benutzer- und Administrationshandbücher für das Produkt und/oder SaaS, die dem KUNDEN zur Verfügung gestellt werden.
1.6 „Bestellung“ bezeichnet eine Bestellung oder ein ähnliches Dokument zur Bestellung von Produkten und/oder Supportleistungen und zur Verpflichtung des KUNDEN zur Zahlung der damit verbundenen Gebühren, das vom KUNDEN oder einem EXABEAM-Vertriebspartner im Namen des KUNDEN ausgestellt und von EXABEAM angenommen wurde.
1.7 „Personenbezogene Daten“ und „PII“ bezeichnet persönliche Informationen, d. h., ohne Einschränkung, Namen, Telefonnummern, Postanschriften, Kreditkarteninformationen, Sozialversicherungsnummern und/oder Konto- oder Finanzinformationen des KUNDEN, die in der SaaS-Umgebung gehostet werden.
1.8 „Produkt“ bezeichnet die in einer Bestellung angegebene proprietäre Hardware und/oder Software, wie von EXABEAM geliefert, einschließlich Updates und Upgrades.
1.9 „SaaS“ bezeichnet die Bereitstellung von Softwareprodukten durch EXABEAM als von EXABEAM oder in dessen Namen gehosteten Dienst, wie in der jeweiligen Bestellung dargelegt, was das Hosting, die Verwaltung und die Wartung der jeweiligen Softwareprodukte, die in der gehosteten Umgebung zur Verfügung gestellt werden, umfassen kann, aber nicht darauf beschränkt ist.
1.10 „Abonnement“ bezeichnet die Bereitstellung von Softwareproduktlizenzen, SaaS, Dokumentation und Support-Services für die vom KUNDEN erworbene Laufzeit gegen die in der jeweiligen Bestellung festgelegte Abonnementgebühr.
1.11 „Abonnementgebühr“ bezeichnet die in einer Bestellung angegebene Gebühr für das Abonnement.
1.12 „Support-Services“ bezeichnet die Bereitstellung von technischem Support und Bereitstellungsservices.
1.13 „Technischer Support“ bezeichnet die Dienstleistungen zur Fehlerbehebung und Bereitstellung von Updates und Upgrades gemäß der Definition unter https://mycommunity.exabeam.com/kb/helplegal/legal-technical-support/673239.
1.14 „Benutzer“ bezeichnet Einzelpersonen, die vom Softwareprodukt überwacht werden, beispielsweise gemessen im Active Directory des KUNDEN, das sowohl interne als auch externe Einzelpersonen des KUNDEN umfasst.
2. RECHTE UND EINSCHRÄNKUNGEN
2.1 LIZENZ. Für Bestellungen, die den Erwerb von Lizenzen für Softwareprodukte oder Softwareprodukte über SaaS umfassen, und vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung gewährt EXABEAM dem KUNDEN hiermit eine nicht exklusive, nicht übertragbare (sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist) Lizenz zur Ausführung und Anzeige sowie zum Zugriff auf das Softwareprodukt, ausschließlich in Objektcodeform, vorbehaltlich der Abonnementlaufzeit, der Nutzungsmetriken für Benutzer und/oder Vermögenswerte und der in der jeweiligen Bestellung festgelegten Einschränkungen.
2.2 EINSCHRÄNKUNGEN. Der KUNDE verpflichtet sich, Folgendes nicht zu tun: (1) das Produkt zu modifizieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln, anzupassen, zu verändern, zu übersetzen oder abgeleitete Werke davon zu erstellen; (2) das Softwareprodukt mit anderer Software zusammenzuführen; (3) das Produkt zu verteilen, unterzulizenzieren, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen oder es anderweitig an Dritte zu übertragen; (4) das Produkt nicht anders als in der Dokumentation beschrieben zu verwenden; (5) das Softwareprodukt nicht auf oder mit einem System zu verwenden, für das es nicht vorgesehen ist (das vorinstallierte Softwareprodukt verbleibt im Hardwareprodukt); oder (6) das Produkt nicht in Time-Sharing-, Outsourcing-, Service-Bureau-, Hosting-, Application-Service-Provider- oder Managed-Service-Provider-Umgebungen zu verwenden. Der KUNDE darf die auf oder innerhalb des Produkts oder der Dokumentation enthaltenen Hinweise auf Eigentumsrechte von EXABEAM oder seinen Lieferanten in keiner Weise entfernen, verändern oder verdecken. Eine SaaS-Bestellung berechtigt den KUNDEN nicht zur Migration von Produkten von SaaS zur Nutzung vor Ort.
2.3 EIGENTUM
2.3.1 EXABEAM. Zwischen dem Kunden und EXABEAM behalten EXABEAM und seine Lizenzgeber mit Ausnahme der dem Kunden in Abschnitt 2.1 ausdrücklich gewährten Lizenz alle Rechte, Titel und Ansprüche an dem Softwareprodukt, der SaaS-Umgebung und den vertraulichen Informationen von EXABEAM. Es bestehen keine stillschweigenden Lizenzen, und alle hierin nicht ausdrücklich gewährten Rechte sind EXABEAM und seinen Lizenzgebern vorbehalten.
2.3.2 KUNDE. Im Verhältnis zwischen KUNDE und EXABEAM behält der KUNDE alle Rechte, Titel und Ansprüche an und auf KUNDENdaten. EXABEAM nutzt KUNDENdaten ausschließlich zum Zweck der Bereitstellung von SaaS- und Support-Services.
3. ABONNEMENT; DIENSTE
3.1 ABONNEMENT. Die Abonnementlaufzeit beginnt mit dem Datum einer Bestellung, sofern in der Bestellung oder dem darin genannten Angebot nichts anderes angegeben ist, und läuft über den in der Bestellung angegebenen Zeitraum (die „Anfängliche Abonnementlaufzeit“). Der KUNDE kann sein Abonnement um die in der Bestellung angegebene Laufzeit verlängern (jeweils eine „Verlängerungsabonnementlaufzeit“ und zusammen mit der Anfänglichen Abonnementlaufzeit die „Abonnementlaufzeit“), indem er eine entsprechende Bestellung vor Ablauf der dann aktuellen Abonnementlaufzeit aufgibt.
3.2 SUPPORTDIENSTE. Der KUNDE trägt ausschließlich die vorab genehmigten Reise- und Unterbringungskosten des EXABEAM-Personals, das Supportleistungen erbringt. Stimmt der KUNDE den vorab genehmigten Kosten zu, hat er EXABEAM alle nicht erstattungsfähigen Reisekosten zu erstatten, wenn der KUNDE die Reise weniger als eine (1) Woche vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn storniert.
3.2.1 TECHNISCHER SUPPORT. EXABEAM verpflichtet sich, dem KUNDEN für die Dauer des Abonnements technischen Support zu bieten, sofern in einer Bestellung nichts anderes vereinbart wurde.
3.2.2 BEREITSTELLUNGSDIENSTE. Bereitstellungsdienste werden zu den in einer Bestellung vereinbarten Bedingungen und Gebühren bereitgestellt.
3.3 EINSCHRÄNKUNGEN. EXABEAM ist nicht verpflichtet, Supportleistungen für Produkte oder SaaS zu erbringen: (i) die vom KUNDEN oder Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Anweisung von EXABEAM modifiziert oder geändert wurden; (ii) wenn Support aufgrund eines Fehlers von Computerhardware, -ausrüstung oder -software erforderlich ist, die nicht von EXABEAM bereitgestellt oder gewartet wird; oder (iii) wenn Support aufgrund eines Unfalls, von Vernachlässigung, Missbrauch oder unsachgemäßer Verwendung erforderlich ist.
3.4 DATENSCHUTZ. Im Hinblick auf die Bereitstellung von SaaS- oder Support-Diensten, bei denen EXABEAM personenbezogene Daten des Kunden hostet, muss EXABEAM die Anforderungen und Standards der Datensicherheitsrichtlinie einhalten, die unter https://mycommunity.exabeam.com/category/help/kb/helplegal verfügbar ist. Anmeldedaten für das Community-Portal sind auf Anfrage erhältlich.
4. GEBÜHREN UND ZAHLUNGEN
4.1 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN. In Anbetracht der dem KUNDEN bereitgestellten Produkt-, SaaS- und Support-Service-Verpflichtungen hat der KUNDE alle für diesen Vertrag ausgestellten Rechnungen gemäß einer angenommenen Bestellung zu bezahlen. Die in einer Bestellung festgelegten Gebühren sind nicht stornierbar, nicht umtauschbar und nicht erstattungsfähig. Bei Zahlungsverzug einer Gebühr kann EXABEAM: (i) Lizenzen, den Zugriff auf die SaaS-Umgebung und die Bereitstellung der Support-Services aussetzen und/oder das Abonnement oder die Abonnementverlängerung im Zusammenhang mit der überfälligen Gebühr stornieren, bis der Zahlungsverzug behoben ist; und/oder (ii) nach wiederholten erfolglosen Versuchen von EXABEAM, die überfällige Gebühr einzutreiben, den KUNDEN hinsichtlich der überfälligen Gebühr bei Kreditauskunfteien melden.
4.2 KANAL. Für Zahlungen an einen EXABEAM-Vertriebspartner gelten die zwischen dem KUNDEN und dem Vertriebspartner vereinbarten Zahlungsbedingungen.
4.3 DIREKT. Für Zahlungen an EXABEAM gilt Folgendes: (1) Die Zahlungsverpflichtungen des KUNDEN entstehen mit der Annahme einer Bestellung durch EXABEAM; (2) Gebühren werden am Tag der Annahme einer Bestellung in Rechnung gestellt und innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungserhalt beim KUNDEN in US-Dollar bezahlt, sofern in einer Bestellung nichts anderes angegeben ist; (3) für alle Beträge, die der KUNDE nicht bei Fälligkeit an EXABEAM zahlt, wird eine Verzugsgebühr in Höhe von einem Prozent (1,0 %) pro Monat oder, falls dieser Betrag geringer ist, der gesetzlich zulässige Höchstbetrag erhoben, berechnet auf der Grundlage des ausstehenden Saldos vom Fälligkeitsdatum bis zum Datum der vollständigen Zahlung; und (4) für den Fall, dass der KUNDE von EXABEAM verlangt, im Zusammenhang mit dem Bestell-, Rechnungs- und/oder Zahlungsvorgang dessen Lieferantenverwaltungsdienst zu verwenden, und dieser Lieferantenverwaltungsdienst EXABEAM für die Nutzung des Dienstes eine Servicegebühr auferlegt, kann EXABEAM dem KUNDEN eine Gebühr in Rechnung stellen, um die Servicegebühr(en) des Lieferantenverwaltungsdienstes des KUNDEN auszugleichen. Alle direkt bei EXABEAM aufgegebenen Bestellungen unterliegen der schriftlichen Annahme durch EXABEAM. Eine Bestellung ist für EXABEAM erst bindend, wenn EXABEAM die Bestellung schriftlich angenommen hat oder das jeweilige Produkt bzw. die Supportleistungen, die in der Bestellung enthalten sind, geliefert werden (je nachdem, welches Datum früher eintritt).
4.4 STEUERN. Bei Zahlungen an EXABEAM ist der KUNDE für die Zahlung aller Steuern (mit Ausnahme der auf dem Einkommen von EXABEAM basierenden Steuern), Gebühren, Zölle und sonstigen staatlichen Abgaben sowie aller damit verbundenen Strafen und Zinsen verantwortlich, die sich aus Zahlungen an EXABEAM gemäß dieser Vereinbarung oder der Lieferung des Produkts an den KUNDEN, der Lizenzierung des Softwareprodukts an den KUNDEN oder der Erbringung von Supportleistungen für den KUNDEN ergeben, jedoch nur, wenn diese von EXABEAM in Rechnung gestellt wurden. Der KUNDE hat alle Zahlungen an EXABEAM frei und ohne Abzug von Quellensteuern zu leisten; für derartige auf Zahlungen an EXABEAM erhobene Steuern ist ausschließlich der KUNDE verantwortlich, und der KUNDE hat EXABEAM offizielle Quittungen der zuständigen Steuerbehörde oder andere von EXABEAM vernünftigerweise anzufordernde Belege vorzulegen, um nachzuweisen, dass derartige Steuern bezahlt wurden.
4.5 EINHALTUNG DER NUTZUNGSVORSCHRIFTEN. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von einem (1) Jahr danach: (1) Der KUNDE führt vollständige und genaue schriftliche Aufzeichnungen über seine Produktnutzung ausschließlich für EXABEAM und bestätigt die Einhaltung der Nutzungsmetriken in der/den Bestellung(en); und (2) EXABEAM hat das Recht, höchstens einmal pro Jahr und nach einer schriftlichen Vorankündigung von mindestens dreißig (30) Tagen vom KUNDEN eine Selbstbescheinigung darüber zu verlangen, dass er die korrekten, gemäß dieser Vereinbarung geschuldeten Beträge bezahlt und die Nutzungsmetriken und -beschränkungen in der/den jeweiligen Bestellung(en) eingehalten hat, und auf angemessene Anfrage Belege vorzulegen. Wenn eine Prüfung ergibt, dass für einen Abrechnungszeitraum Beträge geschuldet werden, hat der KUNDE diese Beträge zuzüglich der entsprechenden Verzugsgebühren unverzüglich zu zahlen.
5. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
5.1 LAUFZEIT. Dieser Vertrag tritt am Tag des Inkrafttretens in Kraft und bleibt bis zu seiner vorzeitigen Kündigung durch eine der Parteien, wie in diesem Vertrag ausdrücklich gestattet, in vollem Umfang gültig. Die Abonnementlaufzeit gilt bis zum Ablauf oder zur Kündigung gemäß Bestellung oder gemäß diesem Vertrag.
5.2 KÜNDIGUNG. Jede Partei hat das Recht, diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung fristlos zu kündigen, wenn: (1) keine aktiven Abonnements oder Support-Dienste vorliegen; oder (2) die andere Partei diesen Vertrag wesentlich verletzt (einschließlich einer Verletzung der Verpflichtung, fällige Zahlungen zu leisten) und diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung der Verletzung durch die nicht verletzende Partei behebt. Ungeachtet des Vorstehenden hat EXABEAM das Recht, diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung fristlos zu kündigen, wenn der KUNDE gegen Abschnitt 2.2 (Einschränkungen) oder 2.3 (Eigentum) verstößt.
5.3 WIRKUNG DER KÜNDIGUNG. Mit Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung erlöschen alle hierunter gewährten Lizenzen sofort und die Parteien haben alle Kopien der vertraulichen Informationen der anderen Partei zurückzugeben oder zu vernichten. Darüber hinaus wird EXABEAM dem KUNDEN auf angemessene Anfrage vor der Kündigung jegliche Unterstützung und Zusammenarbeit gewähren, die der KUNDE angemessenerweise benötigt, um KUNDENdaten in Übereinstimmung mit den von den Parteien vereinbarten Bedingungen in die SaaS-Umgebung zu übertragen und/oder zu entfernen. Die Abschnitte 1 (Definitionen), 2.2 (Einschränkungen), 2.3 (Eigentum), 4 (Gebühren und Zahlungen), 5.3 (Wirkung der Kündigung), 6.1 (Hardwaregarantie), 6.5 (Haftungsausschluss), 8 (Haftungsbeschränkung), 9 (Allgemeines) und alle Zahlungsverpflichtungen, die vor der Kündigung dieser Vereinbarung entstanden sind, bleiben auch nach einer solchen Kündigung bestehen.
6. ZUSICHERUNGEN UND GARANTIEN
6.1 HARDWAREGARANTIE. EXABEAM bietet die eingeschränkte Hardwaregarantie dieses Abschnitts für einen Zeitraum von: (1) drei (3) Jahren ab Kauf eines Hardwareprodukts durch den KUNDEN; und (2) einem (1) Jahr ab Kauf von Hardwarekomponenten durch den KUNDEN, die beim Kauf des Hardwareprodukts nicht vorinstalliert waren (z. B. zusätzliche Laufwerke) (zusammen „Hardware“). EXABEAM garantiert, dass die Hardware frei von Verarbeitungsfehlern ist. EXABEAM repariert oder ersetzt die Hardware nach eigenem Ermessen. Diese Garantie gilt unter den folgenden Bedingungen: (a) ordnungsgemäße Verwendung der Hardware gemäß den Angaben in der jeweiligen Dokumentation; und (b) Garantieansprüche müssen EXABEAM während der Garantiezeit gemeldet werden. Die Garantie gilt nicht für Fehler, die verursacht wurden durch: (i) Vernachlässigung, Missbrauch, Spannungsschwankungen außerhalb der Spezifikationen, Ausfall der Klimaanlage oder Feuchtigkeitskontrolle; (ii) mit der Hardware verwendete Geräte oder Software, die nicht von EXABEAM geliefert wurden; oder (iii) Änderung oder Reparatur der Hardware durch andere Personen als EXABEAM oder mit schriftlicher Genehmigung von EXABEAM.
6.2 SOFTWARE- UND SAAS-GARANTIE. EXABEAM gewährleistet, dass das Softwareprodukt und die SaaS bei vertragsgemäßer Nutzung und entsprechend der Dokumentation im Wesentlichen wie in der Dokumentation beschrieben funktionieren. Sollte das Softwareprodukt nicht der vorstehenden Garantie entsprechen, ist EXABEAM bei Verletzung dieser Garantie ausschließlich verpflichtet, alle reproduzierbaren Mängel des Softwareprodukts zu beheben, die der KUNDE EXABEAM während der Laufzeit des jeweiligen Abonnements schriftlich meldet.
6.3 DIENSTLEISTUNGEN. EXABEAM gibt an, dass es und die Auftragnehmer und Vertreter von EXABEAM über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fachkenntnisse und Schulungen verfügen, um die Support-Dienste bereitzustellen, und dass sie alle Support-Dienste sorgfältig, unverzüglich und professionell ausführen.
6.4 VIREN. Der Begriff „Virus“ bezeichnet jeden Computercode, der dazu bestimmt ist: (1) den lizenzierten Betrieb eines Computerprogramms oder Computersystems zu stören, zu deaktivieren, zu beschädigen oder anderweitig zu behindern; (2) unbefugten Zugriff auf ein Computerprogramm oder Computersystem zu ermöglichen; oder (3) auf einem Computersystem gespeicherte Datendateien zu beschädigen oder zu zerstören. Vor der Lieferung oder dem Zugriff im Falle von SaaS scannt EXABEAM das Softwareprodukt und die SaaS-Umgebung mit kommerziell angemessenen Methoden, um sie vor Viren zu schützen. Wenn der KUNDE nachweist, dass das von EXABEAM gelieferte Softwareprodukt und/oder die SaaS-Umgebung einen Virus enthält, dann wird EXABEAM: (i) dem KUNDEN unverzüglich alle relevanten, sich in EXABEAMs Besitz befindlichen Informationen über die Infektion mit dem Virus zur Verfügung stellen, um die schädlichen Auswirkungen des Virus zu mildern; und (ii) einen Ersatz für das Softwareprodukt und/oder die SaaS-Umgebung liefern, der frei von dem identifizierten Virus ist.
6.5 VERWENDUNG VON SAAS. Der KUNDE sichert zu und gewährleistet, dass er die SaaS-Umgebung nicht auf eine Weise nutzt, die illegal ist oder illegale Aktivitäten fördert, und dass er auch keine natürliche oder juristische Person dazu ermächtigt oder ihr dies gestattet. Darüber hinaus sichert der KUNDE zu und gewährleistet, dass die KUNDENdaten: (i) keine Rechte von EXABEAM oder Dritten verletzen, missbrauchen oder beeinträchtigen; (ii) keine Verleumdung, Verletzung der Privatsphäre oder Öffentlichkeit darstellen oder anderweitig Rechte Dritter verletzen; oder (iii) nicht für die Verwendung bei illegalen Aktivitäten bestimmt sind oder illegale Aktivitäten fördern. Der hier verwendete Begriff „illegale Aktivität oder Förderung illegaler Aktivitäten“ umfasst ohne Einschränkung jede Art und Weise, die verleumderisch oder diffamierend oder anderweitig böswillig oder schädlich für eine Person oder Organisation sein könnte oder diskriminierend aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Orientierung oder Alter ist.
6.6 HAFTUNGSAUSSCHLUSS. MIT AUSNAHME DES OBEN IN DIESEM ABSCHNITT 6 AUSDRÜCKLICH DARGELEGTEN UMFANGS LEHNT EXABEAM AUSDRÜCKLICH ALLE ZUSICHERUNGEN, GARANTIEN UND BEDINGUNGEN IN BEZUG AUF DAS PRODUKT, SAAS UND ALLE MATERIALIEN ODER DIENSTE AB, DIE IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG BEREITGESTELLT WERDEN, OB STILLSCHWEIGEND ODER GESETZLICH, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG DER GARANTIEN DER MARKTGÄNGIGKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.
7. SCHADENSERSATZ
7.1 SCHADENSERSATZ. EXABEAM wird:
7.1.1 Den KUNDEN von allen Ansprüchen, Klagen oder Verfahren Dritter freizustellen und schadlos zu halten, die behaupten, dass das Produkt oder die SaaS, unverändert und in der ursprünglich gelieferten Form, bei Verwendung gemäß dieser Vereinbarung und in Übereinstimmung mit der Dokumentation und den hierunter gewährten Lizenzen, ein zum Datum des Inkrafttretens erteiltes Patent oder Urheberrecht Dritter verletzt oder missbraucht (ein „Anspruch“); und
7.1.2 Den KUNDEN von allen zwischen den Prozessparteien vereinbarten Vergleichsbeträgen oder von einem zuständigen Gericht für einen Anspruch rechtskräftig zugesprochenen oder festgesetzten Schadensersatzansprüchen freistellen.
7.2 AUSSCHLÜSSE. EXABEAM hat gemäß diesem Abschnitt keine Verpflichtungen in Bezug auf Ansprüche, die sich aus Folgendem ergeben oder damit in Zusammenhang stehen: (i) Änderungen am Produkt oder der SaaS-Umgebung, die von einer anderen Partei als EXABEAM vorgenommen wurden, wenn diese nicht auf ausdrückliche Anweisung von EXABEAM erfolgten; (ii) eine Kombination des Produkts oder der SaaS-Umgebung mit Hardware, Software oder anderen Materialien von Drittanbietern, wenn diese Kombination Gegenstand des Anspruchs ist; oder (iii) die Verwendung einer anderen Version des Produkts als der neuesten Version, die EXABEAM dem KUNDEN zur Verfügung gestellt hat.
7.3 MINDERUNG. Wenn ein beliebiges Element des Produkts oder der SaaS-Umgebung Gegenstand eines Anspruchs geworden ist oder wenn EXABEAM begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass dies bald der Fall sein wird, kann EXABEAM nach eigenem Ermessen: (i) eine Lizenz erwerben, die es dem KUNDEN gestattet, das Produkt und/oder die SaaS-Umgebung gemäß dieser Vereinbarung zu verwenden; (ii) das Produkt und/oder die SaaS-Umgebung so ändern, dass keine Verletzung mehr vorliegt, aber im Wesentlichen die gleiche Funktionalität beibehalten wird; oder (iii) das Recht des KUNDEN zur Nutzung des gesamten oder eines Teils des Produkts und/oder der SaaS-Umgebung beenden und erhält im Gegenzug die gezahlten Gebühren zurück, abzüglich eines anteiligen Abzugs zur Berücksichtigung der früheren gewinnbringenden Nutzung, berechnet wie folgt: (1) für das Softwareprodukt und SaaS als Restbetrag eines im Voraus bezahlten Abonnements; und (2) für das Hardwareprodukt auf linearer Basis bei einer angenommenen Nutzungsdauer von drei (3) Jahren.
7.4 VERFAHREN. Der KUNDE muss: (1) EXABEAM unverzüglich schriftlich über jegliche Ansprüche informieren; (2) die Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung derartiger Ansprüche EXABEAM überlassen, vorausgesetzt, dass EXABEAM ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung keine Vergleiche eingehen darf, die die Interessen des KUNDEN beeinträchtigen; und (3) bei der Verteidigung in angemessener Weise auf Kosten von EXABEAM mit EXABEAM zusammenarbeiten. Der KUNDE hat das Recht, auf eigene Kosten mit einem Anwalt seiner Wahl an der Verteidigung teilzunehmen. Die Freistellung in diesem Abschnitt 7 stellt das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des KUNDEN sowie die gesamte Haftung von EXABEAM für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums Dritter dar, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder damit in Zusammenhang stehen.
8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
8.1 SCHÄDEN. MIT AUSNAHME VON VERLETZUNGEN DER GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE EINER PARTEI (EINSCHLIESSLICH JEGLICHER VERLETZUNGEN DER ABSCHNITTE 2.2 ODER 2.3), DER ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN (ABSCHNITT 4), DER SCHADENSERSATZPFLICHT VON EXABEAM (ABSCHNITT 7) ODER DER VERLETZUNG DER VERTRAULICHKEITSPFLICHT EINER PARTEI (ABSCHNITT 9.5) IST IN KEINEM FALL, OB AUS DIESER VEREINBARUNG ENTSTEHEND ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG, VERTRAGLICH, AUS UNERLAUBTER HANDLUNG ODER ANDERWEITIG, FOLGENDES VERPFLICHTET:
8.1.1 KEINE DER PARTEIEN HAFTET FÜR DATENVERLUST, ENTGANGENE GEWINNE, SICHERHEITSVERLETZUNGEN ODER STAATLICHE STRAFEN ODER FÜR FOLGE-, EXEMPLARISCHE, SPEZIELLE ODER ZUFÄLLIGE SCHÄDEN, SELBST WENN DIE JEWEILIGE PARTEI VON DER MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN WUSSTE ODER HÄTTE WISSEN MÜSSEN.
8.1.2 DIE GESAMTE KUMULATIVE HAFTUNG BEIDER PARTEIEN ÜBERSTEIGT EINEN SUMME, DER DER SUMME ALLER VOM KUNDEN AN EXABEAM GEMÄSS ABSCHNITT 4 (GEBÜHREN UND ZAHLUNGEN) WÄHREND DES ZWÖLF (12) MONATE DIREKT VOR DEM EREIGNIS, DAS DIE HAFTUNG AUSLÖST, BEZAHLTEN GEBÜHREN ENTSPRICHT. DIESE BESCHRÄNKUNG IST KUMULATIV UND WIRD NICHT DURCH DAS VORLIEGEN MEHRERER VORFÄLLE ODER ANSPRÜCHE ERHÖHT.
8.2 ANERKENNUNG. DIE PARTEIEN ERKENNEN AN, DASS DIE BEDINGUNGEN DIESES ABSCHNITTS 8 (HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG): (1) DIE IN DIESER VEREINBARUNG FESTGELEGTE RISIKOVERTEILUNG WIDERSPIEGELN UND DASS DIE PARTEIEN DIESE VEREINBARUNG OHNE DIESE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN NICHT ABSCHLIESSEN WÜRDEN; UND (2) AUCH DANN GELTEN, WENN EIN AUSSCHLIESSLICHES RECHTSMITTEL SEINEN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLT. DER IN DIESER VEREINBARUNG ENTHALTENE GARANTIEAUSSCHLUSS UND DIE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN GELTEN NUR IM MAXIMAL ZULÄSSIGEN UMFANG NACH GELTENDEM RECHT, UND NICHTS IN DIESER VEREINBARUNG BESCHRÄNKT DIE HAFTUNG EINER DER PARTEIEN IN EINER WEISE, DIE WEGEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG IN DER GELTENDEN GERICHTSBARKEIT NICHT DURCHSETZBAR ODER UNGÜLTIG WÄRE.
9. ALLGEMEINES
9.1 VERHÄLTNIS DER PARTEIEN. Die Parteien sind und bleiben jederzeit Lizenzgeber und Lizenznehmer der jeweils anderen Partei. Eine der Parteien gilt zu keinem Zeitpunkt als Vertreter oder Angestellter der anderen Partei. Durch diesen Vertrag wird weder ein Joint Venture, eine Partnerschaft, eine Agentur noch ein sonstiges Verhältnis begründet oder impliziert. Darüber hinaus ist keine der Parteien befugt, im Namen der anderen Partei Verträge oder Verpflichtungen einzugehen, und sie dürfen dies auch nicht vorgeben.
9.2 ANWENDBARES RECHT. Dieser Vertrag und alle Klagen, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder dessen Auslegung beeinflussen, unterliegen ausschließlich den Gesetzen des US-Bundesstaates Kalifornien und werden ausschließlich nach diesen ausgelegt. Kollisionsnormen, die die Anwendung der Gesetze einer anderen Gerichtsbarkeit erfordern würden, bleiben unberührt. Mit Ausnahme des Rechts jeder Partei, bei einem Gericht eine einstweilige Verfügung, eine einstweilige Verfügung oder andere angemessene Rechtsmittel zu beantragen, vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit und den Gerichtsstand der Bundes- und Staatsgerichte in Santa Clara County, Kalifornien, für alle nach diesem Abschnitt zulässigen Klagen, Anfechtungen dieses Abschnitts oder Urteile über den ergangenen Schiedsspruch. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und der Uniform Computer Information Transactions Act (UCITA) sowie ähnliche Bundesgesetze oder -verordnungen finden, soweit gesetzlich zulässig, auf diesen Vertrag keine Anwendung.
9.3 GESETZE UND VORSCHRIFTEN
9.3.1 EINHALTUNG. Die Parteien verpflichten sich, alle Bestimmungen aller geltenden Gesetze, Verordnungen, Regeln oder Anordnungen in Bezug auf die hierin gewährten Rechte sowie auf Prüfung, Produktion, Transport, Export, Reexport, Verpackung, Kennzeichnung, Vertrieb, Verkauf oder sonstige Nutzung des Produkts, SaaS, der Support-Services oder wie anderweitig für die Aktivitäten einer Partei im Rahmen dieses Vertrags anwendbar, einzuhalten. Die Parteien holen die erforderlichen schriftlichen Zusicherungen bezüglich Export und Reexport ein. In Bezug auf alle Exportgeschäfte im Rahmen dieser Vereinbarung arbeitet EXABEAM mit dem KUNDEN zusammen, um die Einhaltung aller geltenden Exportbestimmungen zu gewährleisten.
9.3.2 BEHÖRDLICHE EINSCHRÄNKUNGEN. Das Softwareprodukt und die SaaS-Umgebung bestehen aus „Handelsartikeln“, „kommerzieller Computersoftware“ und „Dokumentation für kommerzielle Computersoftware“ gemäß der Definition dieser Begriffe in FAR 2.101 und DFARS 252.227-7014(a)(1). Die Bereitstellung der Software an Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden erfolgt ausschließlich gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung und den zusätzlichen Bedingungen, die von den Parteien ordnungsgemäß schriftlich vereinbart wurden und die mit (a) den in 48 CFR 12.212 (für zivile Behörden) festgelegten Richtlinien oder (b) den in 48 CFR 227.7202-1 und 22.7202-3 (für Einheiten des Verteidigungsministeriums) festgelegten Richtlinien übereinstimmen.
9.4 ÜBERTRAGUNG. Der KUNDE darf diesen Vertrag (weder ausdrücklich, stillschweigend noch kraft Gesetzes) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EXABEAM nicht an Dritte abtreten oder die Erfüllung dieses Vertrags (weder ganz noch teilweise) delegieren. Ungeachtet des Vorstehenden darf jede Partei diesen Vertrag zusammen mit allen Rechten und Pflichten daraus ohne Zustimmung der anderen Partei im Zusammenhang mit einer Fusion, Übernahme, Unternehmensumstrukturierung oder einem Verkauf aller oder im Wesentlichen aller ihrer Vermögenswerte, an der kein direkter Konkurrent der nicht übertragenden Partei beteiligt ist, vollständig abtreten. Jede angebliche Übertragung, Abtretung oder Delegation unter Verletzung dieses Abschnitts ist beim Versuch nichtig und wirkungslos. Vorbehaltlich des Vorstehenden ist dieser Vertrag für die Rechtsnachfolger und zulässigen Zessionare von EXABEAM und dem KUNDEN bindend und kommt ihnen zugute.
9.5 VERTRAULICHKEIT
9.5.1 Jede Partei verpflichtet sich: (1) vertrauliche Informationen der anderen Partei streng vertraulich zu behandeln; (2) diese vertraulichen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, außer wie unten beschrieben; und (3) vertrauliche Informationen nur zu verwenden, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen und ihre Rechte gemäß dieser Vereinbarung auszuüben. Jede Partei darf vertrauliche Informationen der anderen Partei ihren Mitarbeitern, Auftragnehmern, Vertretern und professionellen Beratern offenlegen, die die betreffenden Informationen in diesem Zusammenhang nach Treu und Glauben kennen müssen, jedoch nur in dem Umfang, der für die Erfüllung der Verpflichtungen oder die Ausübung der Rechte der jeweiligen Partei gemäß dieser Vereinbarung erforderlich ist, und nur, wenn alle diese Personen (i) darüber belehrt wurden, dass diese vertraulichen Informationen der in dieser Vereinbarung festgelegten Geheimhaltungspflicht unterliegen, und (ii) entweder durch Vertrag, Beschäftigungsrichtlinien oder treuhänderische bzw. berufsethische Verpflichtungen zur Geheimhaltung dieser Informationen verpflichtet sind.
9.5.2 Die in diesem Abschnitt dargelegten Beschränkungen gelten nicht für vertrauliche Informationen, bei denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass (1) sie ihr vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren; (2) sie ohne ein Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder werden; (3) sie rechtmäßig von einem Dritten erhalten wurden, der zur uneingeschränkten Offenlegung berechtigt ist; (4) sie von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden; oder (5) sie mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der offenlegenden Partei zur Veröffentlichung freigegeben wurden.
9.5.3 Wird eine Partei von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen zuständigen Regierungsbehörde zur Offenlegung vertraulicher Informationen aufgefordert oder erhält sie einen Antrag oder eine ähnliche Aufforderung zur Ausstellung einer solchen Aufforderung oder erlangt sie auf andere Weise Kenntnis davon, so haftet diese Partei gegenüber der anderen Partei nicht für die Offenlegung vertraulicher Informationen, die durch diese Aufforderung erforderlich ist, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllt: (i) Wenn eine bereits erlassene Aufforderung zur sofortigen Offenlegung verlangt, muss diese Partei unverzüglich einen Aufschub dieser Aufforderung beantragen oder auf andere Weise darum ersuchen, um der anderen Partei die Möglichkeit zu geben, wie in diesem Absatz dargelegt zu reagieren; (ii) diese Partei muss die andere Partei unverzüglich auf dem schnellstmöglichen Weg über den Antrag oder die Aufforderung informieren; (iii) diese Partei darf einem Antrag oder einer ähnlichen Aufforderung der anderen Partei auf eine Aufforderung zum Schutz der Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen nicht widersprechen, einschließlich eines Antrags der anderen Partei auf Zulassung einer Intervention; und (iv) diese Partei muss sich im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren nach besten Kräften bemühen, eine angemessene Zusicherung zu erhalten, dass die so offengelegten vertraulichen Informationen vertraulich behandelt werden.
9.5.4 Die Parteien sind sich einig, dass ein Verstoß gegen diesen Abschnitt einen unmittelbaren und irreparablen Schaden verursachen kann, für den finanzieller Schadenersatz kein ausreichender Rechtsbehelf wäre. Daher sind sich die Parteien einig, dass die offenlegende Partei zusätzlich zu allen anderen gesetzlich oder hierunter verfügbaren Rechtsbehelfen berechtigt ist, bei jedem zuständigen Gericht einen angemessenen Rechtsbehelf, einschließlich einer einstweiligen Verfügung, zu beantragen, um ihre Rechte und Interessen gemäß diesem Abschnitt zu schützen.
9.6 BILLIGKEITSRECHTLICHER ANSPRUCH. Der KUNDE erkennt an, dass EXABEAM unmittelbaren und irreparablen Schaden erleiden würde, für den finanzieller Schadenersatz kein ausreichender Ersatz wäre, wenn der KUNDE gegen seine Verpflichtungen gemäß Abschnitt 2.2 (Einschränkungen) oder 2.3 (Eigentum) verstoßen würde. Der KUNDE stimmt daher ausdrücklich zu, dass EXABEAM berechtigt ist, von jedem zuständigen Gericht einen billigkeitsrechtlichen Anspruch, einschließlich Unterlassungsansprüchen, zu erwirken, um Rechte und Interessen im Zusammenhang mit Abschnitt 2 dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit einer hierin enthaltenen Lizenzbeschränkung zu schützen. Dieser Rechtsbehelf gilt zusätzlich zu anderen Rechtsbehelfen, die gesetzlich oder nach Billigkeitsrecht zustehen.
9.7 HINWEISE. Alle gemäß diesem Vertrag zulässigen oder erforderlichen Hinweise bedürfen der Schriftform und sind persönlich, per Expresskurier mit Sendungsverfolgung oder per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Hinweise zur Abonnementverlängerung und zu SaaS-Überschreitungen können per E-Mail erfolgen. Hinweise gelten mit dem Datum der persönlichen Übergabe, fünf (5) Tage nach Aufgabe bei der Post oder mit dem Datum der Zustellung als zugestellt. Hinweise sind an die Rechtsabteilung zu richten und an die zu Beginn dieses Vertrags angegebenen Adressen zu senden. Jede Partei kann ihre Benachrichtigungsadresse durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei ändern.
9.8 VERZICHT; ÄNDERUNGEN. Ein Verzicht auf Bestimmungen oder Bedingungen dieser Vereinbarung ist für eine Partei nur gültig oder bindend, wenn die Partei den Verzicht schriftlich erklärt und von einem bevollmächtigten Vertreter der Partei unterzeichnet hat. Das Versäumnis einer Partei, eine Bestimmung dieser Vereinbarung durchzusetzen, oder das Versäumnis, zu irgendeinem Zeitpunkt die Erfüllung einer Bestimmung dieser Vereinbarung von der anderen Partei zu verlangen, darf in keiner Weise als gegenwärtiger oder zukünftiger Verzicht auf diese Bestimmungen ausgelegt werden und beeinträchtigt in keiner Weise die Fähigkeit einer Partei, jede einzelne Bestimmung danach durchzusetzen. Diese Vereinbarung darf nur durch ein schriftliches Dokument geändert, ergänzt, modifiziert oder anderweitig verändert werden, das von den bevollmächtigten Vertretern jeder Partei unterzeichnet ist. Zur Klarstellung: E-Mail-Kommunikation gilt hiervon nicht.
9.9 SALVATORISCHE KLAUSEL. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung von einem zuständigen Gericht für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden oder erklärt werden, so ist die Bedeutung dieser Bestimmung, soweit möglich, so auszulegen, dass die Bestimmung durchsetzbar ist. Sollte keine mögliche Auslegung diese Bestimmung retten, wird sie vom Rest dieser Vereinbarung abgetrennt, die jedoch in vollem Umfang in Kraft bleibt.
9.1O HÖHERE GEWALT. Keine der Parteien haftet hierunter aufgrund einer Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hierunter (mit Ausnahme der Zahlung von Geld) aufgrund von: (1) einer Bestimmung eines gegenwärtigen oder zukünftigen Gesetzes oder einer Verordnung, die auf den Vertragsgegenstand Anwendung findet; oder (2) Streiks, Engpässen, Unruhen, Aufständen, Bränden, Überschwemmungen, Stürmen, Explosionen, Naturkatastrophen, Krieg, Regierungsmaßnahmen, Terrorakten, Erdbeben, Stromausfällen oder anderen Ursachen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle der jeweiligen Partei liegen.
9.11 AUSLEGUNG. Die Überschriften der Abschnitte dieser Vereinbarung dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zur Auslegung, Interpretation, Definition oder Beschreibung des Umfangs irgendeines Aspekts dieser Vereinbarung verwendet werden. In dieser Vereinbarung bedeutet das Wort „einschließlich“ „einschließlich, aber nicht beschränkt auf“. Jede Partei erklärt, dass sie Gelegenheit hatte, an der Ausarbeitung dieser Vereinbarung mitzuwirken, und Auslegungsregeln, wonach Unklarheiten zu Lasten der verfassenden Partei zu klären sind, finden im Zusammenhang mit der Auslegung dieser Vereinbarung keine Anwendung. Sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, sind alle Rechtsmittel kumulativ, und die Ausübung eines ausdrücklichen Rechtsmittels durch eine der Parteien stellt keinen Verzicht auf das Recht dieser Partei dar, ihre sonstigen gesetzlich oder nach Billigkeitsrecht zustehenden Rechte und Rechtsmittel auszuüben.
9.12 GEGENSTÄNDE; AUTORISIERUNG; GESAMTE VEREINBARUNG. Diese Vereinbarung kann in mehreren Ausfertigungen unterzeichnet werden. Jede Partei erklärt, dass die Person, die diese Vereinbarung in ihrem Namen unterzeichnet, ordnungsgemäß autorisiert und ermächtigt ist, diese Vereinbarung im Namen der jeweiligen Partei abzuschließen. Diese Vereinbarung hat Vorrang vor allen widersprüchlichen oder inkonsistenten Geschäftsbedingungen, die einer Bestellung oder einem ähnlichen Dokument beiliegen, das der KUNDE an EXABEAM übermittelt.
9.13 MARKEN
9.13.1 ALLGEMEINES. Der KUNDE gewährt EXABEAM das nicht ausschließliche Recht, die Handels- und Dienstleistungsmarken („Marken“) des KUNDEN gemäß seinen Richtlinien zur Markennutzung zu verwenden, die eine vorherige Genehmigung der Nutzung erfordern können. EXABEAM erkennt an, dass der KUNDE diese Richtlinien zur Markennutzung von Zeit zu Zeit überarbeiten kann. EXABEAM erklärt sich bereit, mit dem KUNDEN zusammenzuarbeiten, um diesem die Überwachung und Kontrolle der Art und Qualität von Marketingmaterialien zu erleichtern, dem KUNDEN auf Anfrage Muster der Verwendung der Marken zur Verfügung zu stellen und alle Anweisungen des KUNDEN in Bezug auf die Markennutzung zu befolgen. Ungeachtet des Vorstehenden darf EXABEAM ohne vorherige Genehmigung des KUNDEN den Namen und/oder die Marken des KUNDEN in EXABEAM-Kundenlisten oder ähnliche Materialien aufnehmen.
9.13.2 EIGENTUM. EXABEAM erkennt die Gültigkeit der Marken und das Eigentum des KUNDEN daran an. EXABEAM wird die Rechte des KUNDEN an den von EXABEAM verwendeten Marken nicht anfechten. Jeglicher Geschäftswert und Ruf, der den Marken im Zuge der Werbung und Lizenzierung der Produkte durch EXABEAM zukommt, geht automatisch auf den KUNDEN über, ohne dass EXABEAM hierfür gesonderte oder zusätzliche Gegenleistungen jeglicher Art erhält. EXABEAM wird keine Marken oder sonstigen Marketingnamen des KUNDEN oder zum Verwechseln ähnliche Marken, Uniform Resource Locators (URLs), Internet-Domänennamen oder Symbole übernehmen, verwenden, registrieren, beantragen oder deren Registrierung versuchen (unabhängig davon, ob es sich um eine Handelsmarke, einen Handelsnamen, eine Dienstleistungsmarke, einen Firmen- oder Geschäftsnamen, einen Domänennamen oder etwas anderes handelt).
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